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Überflug über Krisengebiete wegen russischer Raketen auf Syrien gefährlich

Airlines fürchten die russischen Raketen

Russland feuert im Kaspischen Meer Raketen nach Syrien ab. Dabei kreuzen sie eine der Hauptflugrouten nach Europa, wenn auch auf geringerer Höhe. Eine Airline hat trotzdem schon reagiert. Von 

Internationale Luftfahrtorganisationen sind wegen Russlands Einsatz von Marschflugkörpern im Syrien-Konflikt alarmiert. Die Europäische Agentur für Luftfahrtsicherheit (EASA) veröffentlichte deshalb jetzt eine entsprechende Sicherheitsinformation für Fluggesellschaften, die den Luftraum über dem Kaspischen Meer, dem Iran und dem Irak nutzen. Einige der viel beflogenen Routen von Europa in den Nahen Osten und in den Süden Asiens führen durch ihn.

Air France hat auf Empfehlung ihrer eigenen Sicherheitsdirektion hin am 10. Oktober spezielle Vorkehrungen für den Überflug des Iran und des Kaspischen Meeres getroffen. Aus Sicherheitsgründen wollte sie jedoch keine weiteren Einzelheiten nennen. Derzeit fliege Air France nicht über den Yemen, den Osten der Ukraine, Syrien, den Irak und Libyen, teilte die Airline mit. Die Sicherheitsabteilung habe zudem angeordnet, dass eine Pufferzone zwischen der vom Überflug verbotenen Zone und der Flugroute eingehalten werden müsse.

 

Überflug von Krisengebieten bereitet Airlines Sorge

 

Das Überfliegen von Krisengebieten ist derzeit eine der größten Herausforderungen für die Luftfahrtsicherheit, sagte EASA-Chef Patrick Ky Ende letzter Woche vor der Vereinigung der französischen Luft- und Raumfahrtjournalisten AJPAE in Paris. Denn dort bestehe die Gefahr, dass ein Passagierflugzeug wie MH17 von Malaysia Airlines im Juli vergangenen Jahres über der Ukraine von einer Boden-Luft-Rakete abgeschossen wird. Bei dem Unglück, zu dem die niederländische Sicherheitsbehörde Dienstag ihren Abschlussbericht veröffentlichen will, kamen 298 Menschen Passagiere und Mitglieder des Bordpersonals ums Leben, größtenteils Niederländer.

Diese Woche nun erklärte Russland, Lenkwaffenraketen von Kriegsschiffen im Kaspischen Meer aus auf 1500 Kilometer entfernte Ziele in Syrien abgefeuert zu haben. "Bevor solche Cruise-Missile-Raketen Syrien erreichen, kreuzen sie unweigerlich den Luftraum über dem Kaspischen Meer, dem Iran und dem Irak unterhalb der Flugrouten, die von kommerziellen Passagierflugzeugen genutzt werden", heißt es in dem am 9. Oktober veröffentlichen Sicherheitshinweis der EASA.

Die gängige Reiseflughöhe von Passagiermaschinen beträgt 30.000 bis 40.000 Fuß, also 9000 bis 12.000 Meter. Sollen Marschflugkörper nicht vom Radar erkannt werden, fliegen sie in sehr niedrigen Höhen von unter 200 Metern, also deutlich niedriger als Passagierflugzeuge. 

Nach Angaben der US-Regierung sollen vier der 26 von Russland abgefeuerten Lenkwaffenraketen fehlgeleitet worden sein, sodass sie im Iran einschlugen(Link: http://www.welt.de/147399821) . Dies wurde jedoch von der russischen Regierung dementiert. Bevor MH17 im Juli vergangenen Jahres über der Ukraine abgeschossen(Link: http://www.welt.de/144608140) wurde, hatten ukrainische Behörden den Luftraum ab einer Höhe von 9750 Metern für sicher erklärt. MH17 flog 250 Meter darüber.

Distribution Cost Charge der LH Group - Ein Verstoss gegen Schweizer Wettbewerbsrecht?

Klage gegen die Distribution Cost Charge der LH Group als Wettbewerbsverstoss in der Schweiz basierend auf Art 7 KG - und auf europäischer Ebene als Verstoss gegen den Code of Conduct - BRAVO schweizerischer Reise-Verband (SRV)!

Der Schweizer Reise-Verband (SRV) hat bei der Wettbewerbskommission ein Klage gegen die Lufthansa-Gruppe und deren Distribution Cost Charge (DCC) eingereicht. Bereits zuvor hatte der SRV juristische Abklärungen vorgenommen, ob die Einführung der DCC gegen geltendes Recht verstosse. Die vom SRV beauftragte Anwaltskanzlei Blum&Grob Rechtsanwälte in Zürich hat eine ausführliche Analyse erstellt und am Mittwoch  bei der Wettbewerbskommission (WEKO) eine Anzeige eingereicht — basierend auf Art. 7 KG.

 

Urlaubstours mit Anzahlungen und Stornostaffel weit über BGH Grenze

Erstaunliche Urteile des Landgericht Leipzig - und eine fragwürdige Steilvorlage an alle Reiseveranstalter, wie man das BGH Urteil zu Anzahlungshöhe und Stornostaffeln durch extreme - vom Gesetzgeber ja genauso geforderte - Ausdifferenzierung einzelner Reisearten rechtmäßig bedient und dadurch Anzahlungen im Einzelfall bis zu 100% des Reisepreises rechtfertigt. Auch die Stornokosten werden durch aktives Belegrechnen der Controlling Abteilung von Unister plötzlich gerichtsfest. Da die Ausdifferenzierung der einzelnen Reisearten aber für den Kunden als wesentliches Merkmal seiner Reise intransparent erfolgt - den BUCHSTABEN seiner Pauschalreise und der damit gültigen Anzahlungs- und Stornosätzen erfährt er vor Buchung nur durch Anklicken des versteckten AGB Links und weiss dann nicht mal was der Buchstabe bedeutet, wenn er die AGBs nicht intensiv durchliest - liegt hierin unseres Erachtens nach ein Verstoss gegen §§305 ff BGB.

Außergewöhnlicher Umstand bei Fluggastrechten

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Tod eines Fluggastes

Die Erkrankung eines Passagiers während des Boardings und dessen Tod an Bord des Flugzeugs stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO dar.

Kann die Crew aufgrund der Verspätung dieses Fluges wegen Überschreitung der maximalen Flugdienstzeiten nicht weiterfliegen, ist das Luftfahrtunternehmen nicht dazu verpflichtet, als zu-mutbare Maßnahme vor Ort eine Ersatz-Crew vorzuhalten. Dies gilt insbesondere für Flughafen im Ausland, die nicht Heimatflughäfen des Luftfahrtunternehmens sind.

AG Hannover, Urt. v. 27.08.2015 – 40 C 287/15

Neue EU Pauschalreiserichtlinie Im EU-Rat und in der ersten Lesung

Neue Pauschalreiserichtlinie vom Rat angenommen

 von Prof. Dr. Ernst Führich reiserecht-fuehrich.blogspot.com

(22.9.2015) Neue Pauschalreiserichtlinie vom Rat angenommen

Nachdem der Rat am 4. 9. 2015 seine endgültige Zustimmung zum Vorschlag
der Kommission gegeben hat und gleichzeitig eine neue überarbeitete deutschsprachige Fassung vorliegt, ist mit der Zustimmung des Parlaments im Oktober zu rechnen. Daher sind nach deren Inkrafttreten, 30 Monate später, die geänderte Vorschriften der §§ 651a ff. BGB anzuwenden. Also erst 2019 wird es für die Rechtsanwender ernst.
 
Für das BMJV in Berlin wird der Referenten –Entwurf im Referat Schuldrecht II jedoch schon vorher eine erste Bewährungsprobe werden. Insoweit hat die zuständige Referentin Gabriele Scheuer beim Reiserechtstag der DGfR in Mainz am 19.9.2015 in ihrem Vortrag den Entwurf baldmöglichst angekündigt, um das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Wahl des neuen Bundestages abzuschließen.
 
 
Gabriele Scheuer wird einige schwere Nüsse zu knacken haben. Einmal ist diese vollständig neue, grundsätzlich vollharmonisierende Richtlinie zwingend – also im Prinzip ist keine Abweichung des alten und neuen Rechts ist mehr möglich! Allerdings lässt die Richtlinie Ausnahmen zu wie bei der Buchung von Ferienunterkünften bei Reiseveranstaltern entsprechend der Rechtsprechung des BGH. Zum anderen wird der Begriff der Pauschalreise um die sog. Click-through-Buchungen erweitert und  die Insolvenzabsicherung des Reisevermittlers bei den neuen sog. verbundenen Reisearrangements eingeführt, wenn Zahlungen der Reisenden über die Kasse des Vermittlers abgewickelt werden und kein Direktinkasso des Veranstalters erfolgt. Ich wünsche dem BMJV eine glückliche Hand,
so dass das neue Pauschalreiserecht wirklich für den Reisenden und die Branche ein Gewinn ist!
 
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG

EuGH zu Annullierung wegen technischer Defekte


Gerichtshof der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 105/15

Luxemburg, den 17. September 2015

Urteil in der Rechtssache C-257/14 Presse und Information Corina van der Lans / Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten

Jedoch können bestimmte technische Probleme, die u. a. aus versteckten Fabrikationsfehlern, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, aus Sabotageakten oder aus terroristischen Handlungen resultieren, die Luftfahrtunternehmen von ihrer Ausgleichspflicht befreien

 

BGH Insolvenzabsicherung für ausländische Tour Operator

Urteil: Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

Der BGH hat über die Pflicht eines Reisevermittlers zum Nachweis einer für den Insolvenzfall des Reiseveranstalters geltenden Kundengeldabsicherung entschieden, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.

 

Kamele als Unfallverursacher

Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2015 - 111 C 30051/14 

Urteil: Reiseausflug und der Sturz vom Kamel

Ein Urlauber erlitt während eines Kamelausritts einen schweren Unfall. Das Kamel stolperte, scheute und stellte sich mit den Vorderbeinen auf, so dass der Urlauber vom Kamel fiel. Der Kameltreiber sei dafür verantwortlich, so der Urlauber. Dieser habe den Sturz nicht verhindert. Schmerzensgeldforderung vom Reiseverantstalter: 3378 Euro.

 

Komplette Flugpreis Anzeige auf erster Preis-Seite erforderlich

BGH-Urteil zu Flugtickets

Endpreis muss bei Online-Buchung sofort erkennbar sein

Mehr Klarheit von Anfang an: Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchungen direkt den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren anzeigen. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.

 

LH Piloten Streik vorerst gestoppt !

Lufthansa-Piloten müssen zurück ins Cockpit

Gerade hatte die Pilotengewerkschaft mit Streiks bis Weihnachten gedroht, da muss sie eine herbe Niederlage hinnehmen. Der Arbeitskampf ist rechtswidrig und die Airline fliegt wieder – vorerst. 

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