Web студия Вархола Константина

Sprache

Flugstorno - Geht das auch bei non refundable Sonderflugpreisen?

Das Problem mit der Erstattung von nicht vermeintlich nicht erstattungsfähigen Flugtickets gerät zunehmend ins Fadenkreuz der Verbraucherschützer. Nicht nur dass hier die Rückzahlung von nicht genutzten Steuern und Gebühren gefordert werden kann. Auch die häufig als "Steuern und Gebühren" im Ticket nicht klar ausgewiesenen Kerosinzuschläge können zurückverlangt werden. Darüberhinaus muss die Airline auch ersparte Aufwendungen erstatten. Dies gestaltet sich wegen der schwierigen Beweislage allerdings kompliziert. Unser Kooperationspartner RA Jan Bartholl hat sich intensiv mit rechtlichen Optionen bei nicht genutzten Flugtickets befasst:

 

Flugstornierungen: Kunden können Großteil der Ticketkosten zurückfordern

Copyright spiegel online

Wer ein Flugticket bucht und die Reise stornieren muss, hat oft Chancen, einen Hauptteil der Kosten zurückzubekommen. Den Anspruch gegenüber den Fluggesellschaften erfolgreich durchzusetzen, ist allerdings nicht leicht.

Hannover - Die Reise in die Osterferien, der Städtetrip über Pfingsten - gebucht ist das Flugticket schnell. Doch was passiert mit den Kosten, wenn man nicht an Bord geht? Stornieren Reisende einen Flug, können sie einen großen Teil der gezahlten Kosten zurückverlangen. "Gebühren und Steuern stehen ihnen ohnehin zu 100 Prozent zu", sagt der Hannoveraner Reiserechtler Paul Degott. "Denn die Airline muss sie ihrerseits auch nur abführen, wenn der Gast die Reise antritt."

 

Etwas komplizierter ist es mit dem Anteil, der für den eigentlichen Ticketpreis entfällt. Die Erstattung schließen viele Airlines pauschal in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeinen Beförderungsbedingungen aus -auch wenn Gerichte so eine Klausel oftmals rügen. In einem solchen Fall "können Reisende bei einer Stornierung in der Regel etwa 95 Prozent des Flugscheinpreises zurückfordern", sagt Degott. Einen kleinen Teil der Kosten dürfen die Airlines grundsätzlich als Bearbeitungsentgelt geltend machen.

Ein Beispiel: Ein Flug kostet 450 Euro, davon entfallen 150 Euro auf Steuern und Gebühren. In diesem Fall können Kunden 150 Euro zurückfordern plus 95 Prozent von den 300 Euro, die das eigentliche Ticket kostet - also 435 Euro. Allerdings nur, sofern die Airline sich mit einer pauschalen Storno-Klausel in den AGB rechtswidrig verhält.

Die Ansprüche tatsächlich durchzusetzen, gestalte sich in der Praxis allerdings oft schwierig: "Der überwiegende Teil der Airlines mauert oder erhebt überzogene Gebühren, da hilft oft nur noch der Klageweg", sagt Degott.

Verloren geben müssen Reisende das gezahlte Geld nicht: "Sie sollten der betreffenden Airline zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen", empfiehlt der Reiserechtler. Reagiert die Airline daraufhin nicht, sollten Betroffene die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. "Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass die Airline doch noch zahlt - und der Kläger auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleibt", erklärt Degott.

 

Hierzu lesen Sie bitte den Aufsatz unseres Kooperationspartners Rechtsanwalt Jan Bartholl:

Flug verpasst, Buchung storniert - Erstattung der Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen

 

Flug verpasst - Ticket verfallen - Geld weg. So einfach wie viele Fluggesellschaften sich die Abwicklung der Nichtwahrnehmung von Flügen vorstellen, ist die Rechtslage nicht. Fluggäste haben Ansprüche auf Erstattung der von Ihnen vorgeleisteten Gelder. Da die Airlines die Erstattung nur widerwillig vornehmen, müssen Fluggäste aktiv tätig werden und sollten ihre Ansprüche einfordern. Der Beitrag gibt hilfreiche Informationen für die Durchsetzung der Ansprüche von Flugpassagieren.

Ein Fluggast, der einen gebuchten Flug nicht wahrnimmt, egal ob er ihn verfallen lässt, verpasst, vergisst oder kurzfristig storniert, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft. Es ist für den Anspruch auf Erstattung rechtlich unerheblich, ob das Abflugdatum bereits verstrichen ist oder nicht.

Jedem Fluggast steht jederzeit, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft zu. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Jeder Passagier kann einen gebuchten Flug zudem einfach "verfallen" lassen. Einige Mitarbeiter von Fluggesellschaften teilen Fluggästen, die über sogenannte "Service"-Hotlines telefonisch die Kündigung erklären wollen, mit, dass eine Stornierung oder Kündigung "nach dem Vertrag", "wegen des Tarifs" oder "nach den Bedingungen" der Airline nicht möglich sei. Verbraucher sollten sich von derartigen Aussagen nicht verunsichern lassen. Die Behauptungen sind schlichtweg falsch. Eine Fluggesellschaft kann dem Flugpassagier eine Kündigung nicht verweigern. Rechtlich ist die Kündigung allerdings vom Rücktritt zu unterscheiden. Voraussetzung des Rücktritts des Fluggastes vom Flug ist eine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft oder eine mangelhafte Flugbeförderung.

Bei Nichtinanspruchnahme der Flugleistung aus dem Flugticket, also bei Nichterscheinen oder bloßem Nichtantritt des Fluges ohne jede weitere Erklärung (sog. "No Show") oder bei Kündigungserklärung nach Flugbuchung und vor Abflug, fallen die sog. personengebundenen Gebühren für die Fluggesellschaften nicht an. Gegenstand der Besteuerung (Rechnungsposition "Steuern und Gebühren") ist der auf dem Beförderungsvertrag beruhende Leistungsaustausch. Ist der Flugpassagier nicht geflogen, sind keine Leistungen erbracht worden. Sind keine Leistungen erbracht worden, ist auch keine Umsatzsteuer fällig, die die Airline an das Finanzamt abzuführen hätte. Steuern und Gebühren erheben die Fluggesellschaften zugunsten Dritter. Im Falle des 'No Show' braucht die Fluggesellschaft die bereits durch die Vorauszahlung des Fluggastes erhaltene Summe für die Steuern nicht an die Finanzbehörde abführen. Zudem berechnet die Flughafenbetreibergesellschaft der Fluggesellschaft keine Flughafengebühren. Weiterhin fordert die Bundespolizei keine Luftsicherheitsgebühren. Der Fluggast hat bei Flugbuchung diese Leistungen jedoch vorab bezahlt. Demnach kann ein Passagier diese Gelder zurückverlangen.

Das Verhalten und die Praxis vieler Fluggesellschaften, Fluggästen bereits vorgeleistete Gelder bei Nichtinanspruchnahme des Fluges nicht rückzuerstatten, die Kontaktaufnahme zu erschweren oder die Rückforderung an Bedingungen zu knüpfen ist schlichtweg rechtswidrig. Die Praxis hat im Übrigen bereits den Bundestag beschäftigt. Der Abgeordnete Jan Mücke stellte der Bundesregierung im Juni 2008 die Frage (vgl. Frage 74 auf Seite 54), was die Bundesregierung angesichts des Verhaltens der Airlines zu tun gedenkt. Der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Kasparick antwortete, dass die Bundesregierung mit den Verbrauchern und den Fluggesellschaften im Dialog stünde, um Streitfragen im Interesse aller Beteiligten zu klären. Er verwies betroffene Fluggäste insoweit auf die schuldrechtlichen Normen des BGB und die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche. Dass die Geltendmachung und die Durchsetzung der Ansprüche jedoch erhebliche Probleme bereitet, wurde leider übersehen.

 

 
Anspruch auf Erstattung von Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen

Jedem Fluggast steht jederzeit, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft zu. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Der Fluggast leistet bei Flugbuchung vorab Gelder für Leistungen, die er nicht in Anspruch genommen hat. Demnach kann er diese Gelder zurückverlangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fluggäste standen bisher jedoch bereits bei der genauen Bezifferung ihrer Forderung nach Erstattung vor der ersten Hürde. Viele Fluggesellschaften wiesen lediglich einen Fluggesamtpreis aus oder nannten nur eine zu leistende Pauschalsumme für alle anfallenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und sonstigen Entgelte. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist diese Praxis jedoch europaweit rechtswidrig. Fluggesellschaften müssen die Preisbestandteile des Flugscheins detailliert aufschlüsseln. Die vom Flugpassagier geleisteten Vorauszahlungen müssen strukturiert und auf klare, transparente und eindeutige und Weise in ihre einzelnen Bestandteile gegliedert und mitgeteilt werden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss die Fluggesellschaft bei Flugbuchung jeweils gesondert den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auf klare, transparente und eindeutige und Weise ausweisen. Geschieht dies nicht, hat Deutschland als Mitgliedstaat gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wirksame und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Fluggesellschaften festzulegen. Die Praxis der Gebührenerhebungen und Preisangaben vieler Fluggesellschaften, wie z.B. Air Berlin, Germanwings, Ryanair oder FlyBe, wird zur Zeit von verschiedenen Gerichten in mehreren Verfahren überprüft.

 

1. Erstattung der gesamten Vorauszahlung für den Flugschein

Grundsätzlich kann der Fluggast die gesamte Vorauszahlung aus der Flugbuchung erstattet verlangen. Der Fluggast kann jedoch die Kosten aus dem Flugschein für die vereinbarte Beförderungsleistung, d.h. die reinen Flugscheinkosten, nur nach den mit der Fluggesellschaft vereinbarten AGB oder ABB (Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen) ersetzt verlangen. Daher kann die Erstattung der Kosten für den Flugschein eingeschränkt oder im Falle ermäßigter Flugscheinkosten und/oder Sonderkonditionen ausgeschlossen sein. Ein genereller und unterschiedsloser Ausschluss der Erstattung der Flugscheinkosten ist rechtswidrig. Etwaige Klauseln in den AGB/ABB sind unzulässig.

 

2. Erstattung der Steuern und personenbezogenen Gebühren aus der Vorauszahlung

Der Fluggast hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der personenbezogenen Steuern und Gebühren. Die bezifferte Position aus der Vorauszahlung für personenbezogene Steuern und Gebühren muss die Fluggesellschaft dem Fluggast während der Flugbuchung auf klare, transparente und eindeutige Weise aufgeschlüsselt mitteilen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008). Positionen wie Umsatzsteuer, Passagierentgelt, Sicherheitsentgelt und Luftsicherheitsgebühr sind nicht im Flugpreis enthalten und müssen einzeln ausgewiesen werden. Unter personenbezogene Steuern und Gebühren fallen alle Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die die Fluggesellschaft im Namen Dritter, wie Flughafenbetreibergesellschaften, Regierungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Kommunalbehörden erhoben hat.

Die Fluggesellschaft ist im Falle der Rückforderung der Entgelte von Fluggästen zur Berechnung eines angemessenen Bearbeitungsentgeltes berechtigt. Einige Airlines sprechen von "Verwaltungsgebühr". Allein der von den Airlines gerne gebrauchte Begriff der 'Gebühr' ist bereits irreführend. Gebühren sind von hoheitlichen Verwaltungsträgern veranlasste und auferlegte Vergütungen für besondere Verwaltungsvorgänge. Der Begriff Gebühr suggeriert, dass ein gesetzlich normierter Geldbetrag eingefordert würde. Viele der sogenannten 'Gebühren' werden von den Fluggesellschaften jedoch aus reinen Profitgründen erhoben und nicht auf Grund irgendwelcher gesetzlicher Vorgaben. Man kann sich im Hinblick auf die Praxis vieler Airlines des Eindrucks nicht erwehren, dass die erhobenen Bearbeitungsentgelte künstlich aufgebläht und mit der schieren Majestät des Wortes "Gebühr" versehen werden, um Fluggäste abzuschrecken und davon abzuhalten, ihre berechtigten Interessen und gesetzlich normierten Ansprüche wahrzunehmen. Zuviel gezahlte Gelder aus Vorauszahlungen von Flugpassagieren sind objektiv messbare Umsatzgrößen für Fluggesellschaften, die den Ertrag steigern. Die Fluggesellschaften haben kein Interesse an der Verringerung dieser Umsatzposten. Daher sind Informationen über die Möglichkeiten der Erstattung, die Vorgehensweise oder die Ansprechpartner und Kontaktadressen auf den Webseiten der Airlines regelmäßig - wenn überhaupt - nur schwer zu finden.

 

 
Begriffe Verwaltungsgebühr oder Bearbeitungsgebühr irreführend

Der Begriff Gebühr suggeriert, dass ein gesetzlich normierter Geldbetrag eingefordert würde. Viele der sogenannten 'Gebühren' werden von den Fluggesellschaften jedoch aus reinen Profitgründen erhoben und nicht auf Grund irgendwelcher gesetzlicher Vorgaben. Man kann sich im Hinblick auf die Praxis vieler Airlines des Eindrucks nicht erwehren, dass die erhobenen Bearbeitungsentgelte künstlich aufgebläht und mit der schieren Majestät des Wortes "Gebühr" versehen werden, um Fluggäste abzuschrecken und davon abzuhalten, ihre berechtigten Interessen und gesetzlich normierten Ansprüche wahrzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Airlines, die Bearbeitungsentgelte im Rahmen der Erstattung von Steuern und Gebühren erheben (Auszug):

 

Ryanair:"Ryanair Gebühren [Table of fees] [...] Verwaltungsgebühr für Rückerstattung staatlicher Steuern [...] 20 EUR [...] Mit Ausnahme staatlich erhobener Steuern und Gebühren sind die Flugpreise nicht rückerstattbar. Die Rückerstattung der staatlichen Steuern muss bei unserem Refunds Department beantragt werden. Für die Rückerstattung der staatlichen Steuern wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von £17/€20 erhoben. Dieser Betrag beträgt lediglich die Hälfte der von der BA in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühr in Höhe von £30 und liegt auch wesentlich niedriger, als die von BMI erhobene Gebühr in Höhe von £25 bzw. die von Easyjet erhobenen Gebühr von £17,50. Sollte der Rückerstattungsbetrag zu Gunsten des Kunden geringer sein als die anfallende Verwaltungsgebühr, wird eine Rückerstattung nicht vorgenommen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass Ryanair ein geringerer Schaden entstanden ist. Anträge auf Rückerstattung der staatlichen Steuern müssen innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum gestellt werden".

Air Berlin:"Stornierung und Nichtantritt des Fluges [...] In allen vorbenannten Fällen werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt [...] Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt [...]".

Germanwings: "Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, erstatten wir Ihnen den für die von der Stornierung betroffenen Strecken und Fluggäste entrichteten Flex-Plus-Preis abzüglich einer Stornierungspauschale. Deren Höhe entnehmen Sie der Entgeltordnung (Artikel 17, "Stornierungspauschale"), es sei denn, Sie weisen uns nach, dass die uns im Falle einer freien Kündigung nach § 649 Satz 2 BGB zustehende Vergütung wesentlich niedriger wäre [...] Stornierungspauschale nach Artikel 19.3 pro Buchung 25 €".

TUIfly: "Bei der Stornierung von Flügen, die zum SMILE-Tarif gebucht wurden, wird der im Beförderungsentgelt enthaltene Preis für die Flugbeförderung nicht erstattet.  Aufgrund des mit einer Stornierung verbundenen Verwaltungsaufwandes berechnet TUIfly dem Fluggast zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,00 (GBP 14,00/USD 20) pro storniertem Buchungsvorgang. Bis zu diesem Betrag, werden die Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte einbehalten bzw. ist der Fluggast gegebenenfalls verpflichtet, die Differenz bis zu diesem Betrag nachzuzahlen. Es bleibt dem Fluggast unbenommen nachzuweisen, dass TUIfly kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist. Wird ein Flug zum FLEX-Tarif bis 30 Minuten vor Abflug storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet".

Lufthansa: "Für einen unbenutzten Flugschein oder einen unbenutzten Teil desselben leisten wir in Übereinstimmung mit den folgenden Absätzen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen eine Erstattung: [...] Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.2.1. dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag, 10.3.1.1. wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren, 10.3.1.2. wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Gebühren."

Air France / KLM: "Hat ein Fluggast das Recht auf Erstattung seines Flugscheins aus anderen als den im oben stehenden Absatz (2) des vorliegenden Artikels genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag: (a) dem bezahlten Flugpreis abzüglich angemessener Bearbeitungs- und Stornogebühren, wenn kein Teil des Flugscheins verwendet wurde [...]".

British Airways: "Wenn Sie Ihren Flugschein nicht benutzen, sind Sie zu einer Rückforderung aller Steuern, Gebühren und Kosten berechtigt, die Sie bezahlt haben, abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr".

Ähnliche Vorschriften finden sich bei anderen Fluggesellschaften, wie z.B. Condor, Easyjet, Iberia, United Airlines, u.a.

 

Die Praxis der Airlines zeigt, dass fast alle Fluggesellschaften im Rahmen der Rückerstattung Bearbeitungsentgelte erheben. Die meisten Fluggesellschaften führen diesbezügliche Klauseln in ihren AGB/ABB. Das verwundert insoweit nicht, als AGB der Airlines den Beipackzetteln von Arzneimitteln gleichen: Die Klauseln dienen in erster Linie dem Vorteil der Fluggesellschaften und weniger der Information des Fluggastes. Einige Airlines antworten auf die Forderungen von Fluggästen mit textbausteinartigen Phrasen wie: "Leider übersteigen die Bearbeitungsgebühren in Ihrem Fall den zu erstattenden Betrag, so dass wir keine Erstattung vornehmen können". Gerade im Falle derart undifferenzierter Antworten, sollten Fluggäste ihre Ansprüche genau prüfen. Je höher die Summe aus personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen ist, desto eher haben Fluggäste Möglichkeiten, die Erstattungsansprüche zu realisieren.

Meines Erachtens ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bezüglich der Rückerstattung von Steuern und Gebühren im Rahmen von Flugbeförderungsverträgen grundsätzlich zweifelhaft. Es steht geschrieben, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Fluggesellschaften bestehen bei Flugbuchung nach ihren Geschäftsbedingungen auf Vorauszahlung. Eine Vorauszahlung ist immer mit einem Vertrauensvorschuss des Kunden zu Gunsten der Airline verbunden. Nimmt ein Fluggast sein gutes Recht wahr, nicht zu fliegen oder verpasst er den Flug, ist gesetzlich geregelt, dass der Anteil der zuviel gezahlten Steuern und Gebühren zu erstatten ist. Leistet eine Airline die Gelder aus der Vorauszahlung zurück, handelt sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen auf Rückerstattung. Für diese Pflicht Bearbeitungsentgelte zu verlangen, mag rechtmäßig sein, entspricht jedoch nicht der allzu gerne beworbenen 'Kundenfreundlichkeit' bzw. dem gerne herausgestellten 'Kundenservice'. Dabei sollte der viel gepriesene Kundenservice doch Verpflichtung genug sein.

Bei Erhebung von Entgelten für gesetzlich bestimmte Leistungen fehlt eine Gegenleistung. Die bloße Rückzahlung zuviel geleisteter Geldbeträge ist keine Leistung der Airline mit einem Mehrwert für den Fluggast, sondern die Ausführung einer gesetzlichen Pflicht. Mit der Bearbeitungs"gebühr" soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der angeblich bei Erstattung der Gelder entstünde. Im Hinblick auf Kundenbindung und echten Service wäre es angebracht, Passagieren ihre zuviel gezahlten Beträge unentgeltlich zurückzuleisten. Der Verwaltungsaufwand, Personalaufwand und Sachaufwand aus der Erstattung sind ohnehin marginal. Die Rückerstattung kann jeder Mitarbeiter ohne besondere Kenntnisse vornehmen. Die Kosten für eine übliche Banküberweisung liegen bei ca. 15 Cent. Die Geste unentgeltlicher Erstattung gegenüber zahlenden Passagieren entspräche wirklichem Service und authentischer Kundenorientierung.

 

 
Kundenservice und Kundenorientierung unterentwickelt

Fluggesellschaften bestehen bei Flugbuchung nach ihren Geschäftsbedingungen auf Vorauszahlung. Eine Vorauszahlung ist immer mit einem Vertrauensvorschuss des Kunden zu Gunsten der Airline verbunden. Nimmt ein Fluggast sein gutes Recht wahr, nicht zu fliegen oder verpasst er den Flug, ist gesetzlich geregelt, dass der Anteil der zuviel gezahlten Steuern und Gebühren zu erstatten ist. Leistet eine Airline die Gelder aus der Vorauszahlung zurück, handelt sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen auf Rückerstattung. Für diese Pflicht Bearbeitungsentgelte zu verlangen, mag rechtmäßig sein, entspricht jedoch nicht der allzu gerne beworbenen 'Kundenfreundlichkeit' bzw. dem gerne herausgestellten 'Kundenservice'.

 

 

 

 

In der Rechtsprechung wurden verschiedentlich Klauseln bezüglich per AGB festgelegter "Gebühren" für unzulässig erklärt (BGH Urt. v. 18.04.2002, Az: III ZR 199/01; BGH Urt. v. 18.05.1999, Az: XI ZR 219/98; KG Berlin Urt. v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08). Wesentliches Argument ist der Grundgedanke des Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein angemessenes Bearbeitungsentgelt jedoch rechtmäßig. Wichtigstes Bewertungskriterium im Falle der Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes ist die Angemessenheit. Wann ein Bearbeitungsentgelt "angemessen" ist und wann die Grenze der Unzulässigkeit überschritten wird, ist nicht gesetzlich festgelegt. Zur Bewertung ist auf die typische Sachlage und nicht auf den Einzelfall abzustellen. Zum Vergleich können ähnlich gelagerte Sachverhalte herangezogen werden. So urteilte das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf Urt. v. 05.01.2000, Az: 25 C 14114/99), dass eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von ca. EUR 60,00 (DM 120,00) für die Erstattung eines verloren gegangenen Flugtickets zu hoch angesetzt und damit unzulässig ist. Das Gericht hielt eine Gebühr von höchstens EUR 25,00 (DM 50,00) für angemessen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Fall gegen die Fluggesellschaft Germanwings in zweiter Instanz (OLG Hamm Urt. v. 31.01.2008, Az: 17 U 112/07), dass eine per AGB pauschal erhobene Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 für Rücklastschriften im Rahmen der Zahlung von Flügen unzulässig sei, wobei es in diesem Fall um eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis ging. Das Gericht befand, dass eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,00 gerechtfertigte Kosten in erheblichem Maße übersteige. Der BGH qualifizerte in letzter Instanz die von der Germanwings von ihren Kunden per AGB/ABB erhobenen Bearbeitungsgebühren im Falle fehlgeschlagener Lastschriften in Höhe von EUR 50,00 als rechtswidrig (BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az: Xa ZR 40/08). Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die tatsächlichen Kosten der Bearbeitung in der Regel sehr viel geringer sind als die pauschal berechneten 50 Euro. Germanwings teilte nach Urteilsverkündung mit, das Urteil des BGH umzusetzen und die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen entsprechend zu ändern. Interessant ist für Fluggäste insbesondere die Feststellung der obersten deutschen Zivilrichter, dass Fluggesellschaften Schadensersatz nur für die tatsächlichen Kosten der Rücklastschrift verlangen können, nicht jedoch für den eigenen Aufwand der Fluglinie selbst. Zudem urteilte der BGH, dass bestimmte Maßnahmen der Airlines allenfalls vertragliche Nebenpflichten darstellten, für die Airlines keine besondere Vergütung beanspruchen dürfen. Damit haben die Richter des BGH grundsätzlich festgestellt, dass sich Fluggesellschaften an Fluggästen nicht über maßlose und überhöhte "Gebühren" bereichern dürfen, um so künstlich niedrig gehaltene Eingangsflugpreise zu subventionieren und über die Hintertür doch auf den angezielten Mindestflugpreis pro Passagier zu gelangen. Das Kammergericht Berlin (Urteil KG Berlin v. 30.04.2009, Az: 23 U 243/08) untersagte der Erfinderin der Gebühren, der irischen Fluggesellschaft Ryanair, die Berechnung einer sog. Kreditkartengebühr. Diese ist nach dem Urteil des KG Berlin unzulässig und rechtswidrig.

Letztendlich bewegen sich Airlines bei der pauschalisierten Berechnung der Entgelte in einer Grauzone. Rechtlich dürfen die Fluggesellschaften ihren Kunden nur tatsächlich angefallene Kosten berechnen. Da Kunden jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Verwaltungsvorgänge der Airlines haben und die tatsächlichen Kosten nicht beziffern können, stellt die den Fluggästen obliegende Beweislast die größte Hürde bei der Durchsetzung der Erstattungsforderungen dar. Meines Erachtens sind Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu EUR 25,00 nur schwer angreifbar. Berechnet die Fluggesellschaft jedoch mehr als EUR 25,00 sollte der Fluggast die Kalkulation und rechtliche Möglichkeiten prüfen.

 

3. Erstattung der ersparten Aufwendungen

Schließlich bleibt Fluggästen der Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen der Airline. Aufwendungen sind rechtlich Vermögensopfer, die sich als notwendige Folge der Handlung im Interesse eines anderen ergeben. Erspart und damit zu Gunsten des Fluggastes anzurechnen sind Aufwendungen, die die Fluggesellschaft bei Ausführung des Flugbeförderungsvertrages hätte machen müssen und die sie wegen der Kündigung bzw. des 'No Show' nicht mehr tätigen muss bzw. musste. Derartige Aufwendungen können Personalkosten sein oder Kosten für eingeschaltete Subunternehmer, Gebühren und Kosten für Gepäck und Gepäckbeförderung, Kerosinzuschläge, u.a. Was die Fluggesellschaft sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen lässt, hat sie auf Grund der ihr obliegenden Darlegungslast substantiiert vorzutragen und zu beziffern (BGH Urteil v. 21.12.1995, Az: VII ZR 198/94). Dabei darf die Fluggesellschaft die Aufwendungen weder willkürlich noch ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Beförderungsvertrag kalkulieren. Nach prozessrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der Fluggast jedoch darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil v. 21.12.2000, Az: VII ZR 467/99), dass höhere Ersparnisse erzielt wurden, als die Fluggesellschaft sich anrechnen lässt.

Im Falle geringer und ermäßigter Flugticketkosten (z.B. Angebote für 80 Euro für Hin- und Rückflug) dürften die ersparten Aufwendungen der Airline tatsächlich gering sein und das Entgelt für die Bearbeitung den Erstattungsbetrag übersteigen. Im Falle von Ticketkosten jenseits der 100 Euro dürften die ersparten Aufwendungen der Airline und damit die Forderungen des Flugpassagiers der Höhe nach jedoch erheblich sein.

 

PRAXISTIPPS:

1. Fluggesellschaften dienen Fluggästen im Falle der Nichtwahrnehmung eines Fluges oder Flugabschnittes die Rückzahlung der erstattungsfähigen Gelder nicht aktiv an. Fluggäste sollten selbst tätig werden und die Erstattung einfordern.

2. Fluggäste sollten die Erstattung schriftlich von der Fluggesellschaft fordern. Grundsätzlich ist die Geltendmachung der Rückzahlung formlos möglich. Fluggäste sollten jedoch die meist teuren sog. "Service-Hotlines" vieler Airlines meiden. Der Minutenpreis ist häufig so teuer, dass während des Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft bereits der Erstattungsbetrag "vertelefoniert" sein kann. Einige Airlines verlangen ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Dies ist unzulässig. Der Fluggast kann seine Forderungen in jedweder Form vorbringen.

3. Die schriftliche Geltendmachung hat den Vorteil, dass Fluggäste die Airline in Verzug setzen können. Dazu sollten Fluggäste ein formloses Schreiben per Telefax oder Brief und E-Mail an die Fluggesellschaft senden, in dem unter Nennung der Buchungsnummer, der Flugpassagiere und einer Bankverbindung die personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen rückgefordert werden. Fluggäste sollten eine genau bestimmte Frist unter Nennung des Datums setzen (üblich sind drei bis vier Wochen) und darauf hinweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden würde. Antwortet die Fluggesellschaft nicht, sollte das Schreiben mit gesetzter Frist per Einschreiben mit Rückschein (ggf. Rückschein International) zugestellt werden. Nur ein Einschreiben mit Rückschein (nicht zu verwechseln mit einem einfachen Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben) garantiert die dokumentierte Zustellung und damit die Beweisführung der Zustellung.

4. Der Erstattungsanspruch von Fluggästen gegenüber Ihrem Vertragspartner, der Fluggesellschaft, verjährt nach drei Jahren.

5. Einige Airlines schreiben Fluggästen vor, die Erstattungsansprüche, insbesondere die Ansprüche auf Erstattung von personenbezogenen Steuern und Gebühren, innerhalb einer kurzen Frist (z.T. ein Monat) schriftlich geltend zu machen. Derartige Fristen sind unzulässig, so dass Fluggäste auch nach Fristablauf den Anspruch- notwendigenfalls gerichtlich- geltend machen können.

6. Da die genaue Kalkulation sämtlicher Kostenpositionen aus einer Flugbuchung nur schwer zu ermitteln ist, gilt grundsätzlich, dass die Erstattungsansprüche eines Fluggastes auf ersparte Aufwendungen und bezüglich Steuern und Gebühren mit steigendem Flugticketpreis höher sind. Je höher der Ticketpreis, desto eher kann der Fluggast seinen Anspruch auf Erstattung realisieren.

Copyright Jan Bartholl ( mit freundlicher Genehmigung)
Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht

 

 

Wir sind jederzeit für Sie erreichbar!

 

Tel. +49 211 890 366 4

Fax +49 211 890 399 9

 

Mail office@esrechtsanwaelte.com