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Urlaubstours mit Anzahlungen und Stornostaffel weit über BGH Grenze

Erstaunliche Urteile des Landgericht Leipzig - und eine fragwürdige Steilvorlage an alle Reiseveranstalter, wie man das BGH Urteil zu Anzahlungshöhe und Stornostaffeln durch extreme - vom Gesetzgeber ja genauso geforderte - Ausdifferenzierung einzelner Reisearten rechtmäßig bedient und dadurch Anzahlungen im Einzelfall bis zu 100% des Reisepreises rechtfertigt. Auch die Stornokosten werden durch aktives Belegrechnen der Controlling Abteilung von Unister plötzlich gerichtsfest. Da die Ausdifferenzierung der einzelnen Reisearten aber für den Kunden als wesentliches Merkmal seiner Reise intransparent erfolgt - den BUCHSTABEN seiner Pauschalreise und der damit gültigen Anzahlungs- und Stornosätzen erfährt er vor Buchung nur durch Anklicken des versteckten AGB Links und weiss dann nicht mal was der Buchstabe bedeutet, wenn er die AGBs nicht intensiv durchliest - liegt hierin unseres Erachtens nach ein Verstoss gegen §§305 ff BGB.

Weiter grünes Licht für Urlaubstours-Schnäppchen / Zwei Klagen der Verbraucherzentrale NRW zurückgewiesen

Tourismus, Auto & Verkehr
Pressemitteilung von: UNISTER Travel Betriebsgesellschaft mbH
UNISTER Travel
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Kunden von Urlaubstours kommen auch weiterhin in den Genuss preislich hoch attraktiver Schnäppchenangebote. Das Landgericht Leipzig hat gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des dynamischen Reiseveranstalters von UNISTER Travel keinerlei Bedenken geäußert (AZ 08 O 3545/10). Ein Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde zurückgewiesen. 

Die Verbraucherzentrale NRW engagiert sich seit Jahren für eine Senkung der Anzahlungs- und Stornostaffeln im Reisegeschäft und war mit ihrem Rechtsstreit gegen mehrere renommierte Veranstalter, darunter Urlaubstours, letztendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich. Reiseveranstalter dürfen seitdem pauschale Anzahlungssätze von mehr als 20 Prozent des Reisepreises nur unter besonderen Voraussetzungen verlangen.

Urlaubstours hat diese Rechtsauffassung bereits umgesetzt, weist aber darauf hin, dass sie Nachteile für den Verbraucher bringt. Gerade die dynamische Produktion von Reisen erfordert in vielen Fällen Vorleistungen von deutlich mehr als 20 Prozent, die im Falle einer Stornierung auf den Reisepreis anderer Kunden draufzuschlagen wäre. 

Nach dem BGH-Urteil hat Urlaubstours stark ausdifferenzierte Staffeln für die Anzahlung sowie für die Rückzahlung im Stornofall entwickelt, die sich an den tatsächlichen Vorleistungen des Veranstalters orientieren. Diese liegen je nach anfallenden Kosten zwischen 20 und 95 Prozent des Reisepreises. 

Urlaubstours ist dank seiner exklusiven Technologie nun in der Lage, seinen Aufwand bereits im Moment des Angebots treffsicher zu berechnen. Das ermöglicht weiterhin günstige Angebote, die nach dem BGH-Urteil sonst nicht mehr hätten angeboten werden können. Denn tatsächlich erfordern gerade billige Flug- und Hotelleistungen häufig eine schnelle Zahlung durch den Veranstalter. Das Landgericht Leipzig hat nun entschieden, dass Urlaubstours durch die Bildung von Kategorien den Forderungen des Bundesgerichtshofs nachgekommen ist.

Schon mehrfach gerichtlich geklärt: Service-Fees für Flugtickets sind keine Zahlungsmittel-Entgelte

Für die Verbraucherzentrale NRW ist dies die zweite juristische Niederlage binnen weniger Tage. Die Organisation darf weiterhin nicht mehr den falschen Eindruck erwecken, dass es sich bei der Service Fee im Fluggeschäft um Kosten für die Zahlung handele. Entsprechende falsche Behauptungen hatte die Verbraucherzentrale NRW zuletzt im Juni in einer Pressemeldung gemacht. Das Landgericht Leipzig hat die einstweilige Verfügung gegen diese Organisation nun per – noch nicht rechtskräftigen – Urteil bestätigt (AZ 08 O 1836/15). Die Verbraucherzentrale NRW ist zur Verwunderung von UNISTER Travel gegen diese einstweilige Verfügung vorgegangen. 

Service-Entgelte sind im Fluggeschäft weltweit die wichtigste Einnahmequelle für Flugvermittler, da Airlines keine Provisionen zahlen. Fluege.de und andere Portale von UNISTER Travel verzichten jedoch darauf, wenn Stammkunden die eigens dafür entwickelte Fluege.de Mastercard Gold nutzen. Dieses Angebot erfreut sich nicht nur bei den Kunden hoher und stetig steigender Beliebtheit, sondern wird immer wieder auch von Gerichten anerkannt. Ebenfalls in diesem Jahr hatte auch der Deutsche Verbraucherschutzverein in zwei Instanzen erfolglos versucht, den Verzicht von Service-Entgelten für unsere treuen Nutzer der Fluege.de Mastercard Gold einzuschränken.

UNISTER Travel respektiert das häufig wertvolle Engagement des Verbraucherschutzes, tritt aber vor Gericht ebenso für die Interessen von Verbrauchern ein, so die Verbraucherschützer Standpunkte vertreten, die nicht im Interesse unserer Kunden sind.

Weitere interessante Gerichtsentscheidungen im Sinne des Verbrauchers können Sie hier nachlesen: unister-travel.de/tag/verbraucherschutz

Weitere Informationen zur Pressemeldung finden Sie unter: presse.unister-travel.de/unistertravel-artikel/weiter-gru...

 

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